Allgemeine Geschäftsbedingungen der cc.data GmbH
1. Geltungsbereich

Die Lieferungen von cc.data GmbH im folgenden CCD genannt, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von CCD schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von CCD.

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2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Angebote von CCD sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von CCD zustande.

2.2 CCD ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepaßte Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2.3 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt CCD ausdrücklich vorbehalten.

2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von CCD zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von CCD vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse unabhängig davon, ob diese bei CCD oder beim Hersteller eintreten, wie z. B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte CCD mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch CCD berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist CCD berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.

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3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine

3.1 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat CCD zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.

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4. Abnahme und Gefahrenübergang

4.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragten auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von CCD verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

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5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die sich aus dem jeweiligen Angebot oder der entsprechenden Preisliste ergebenden Preise verstehen sich FOB, Auslieferungslager Andernach, Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden dem Kunden gesondert berechnet.

5.2 Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für CCD kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht CCD ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.3 CCD ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist CCD berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

5.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

5.5 Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann CCD jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die CCD Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

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6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von CCD bis zur Erfüllung aller auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

6.2 Der Kunde ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von CCD hinzuweisen und CCD unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, daß der Dritte die Rechte von CCD berücksichtigt.

6.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit CCD gehörenden Waren, erwirbt CCD Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für CCD als Hersteller i. S. d. - §950 B ohne CCD zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum von CCD im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

6.4 Bei Zahlungsverzug auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von CCD an Kunden oder bei Vermögensverfall des Kunden darf CCD zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Räume des Kunden betreten um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.

6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch CCD gelten nicht als Vertragsrücktritt sofern der Kunde Kaufmann ist.

6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an CCD ab. CCD ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen von CCD wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. CCD darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.

6.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von CCD um mehr als 20 %, gibt CCD auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von CCD. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit CCD benutzt werden.

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7. Gewährleistung

7.1 CCD gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

7.2 CCD gewährleistet, daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von CCD schriftlich bestätigt wurden.

7.3. Die Gewährleistungsansprüche gegen CCD verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt CCD etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

7.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von CCD Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von CCD über. Falls CCD Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

7.5 Im Falle der Nachbesserung übernimmt CCD die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.

7.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbeding-ungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von CCD technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.

7.7 Bei Rücklieferungen hat der Kunde die jeweils gültigen Service- und Reklamationsbedingungen zu beachten. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Servicepreisen von CCD berechnet.

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8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter


8.1 CCD übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat CCD von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.

8.2 Von CCD zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt. Der Käufer darf diese Programme und Dokumentationen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung seiner Hardware. Kopien dürfen ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch uns - lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.

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9. Haftung

9.1 Die Haftung von CCD ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. CCD haftet nicht für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

9.2 Die Haftung von CCD für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produktionsgesetzes von CCD Mitgliedern, die als Erfüllungsgehilfen von CCD tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.

9.3 Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Service-Leistung.

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10. Export- und Importgenehmigungen

10.1 Von CCD gelieferte Produkte und technisches Know how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten einzeln oder in systemintegrierter Form ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

10.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von CCD, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber CCD.

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11. Allgemeine Bestimmungen

11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

11.2 Erfüllungsort für die Lieferungen der Vertragsprodukte und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist 56626 Andernach.

11.3 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche Vertragsabschlußgesetz (EAG) sind ausgeschlossen.

11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragspartner die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

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