Allgemeine
Geschäftsbedingungen der cc.data
GmbH |
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1.
Geltungsbereich Die Lieferungen von
cc.data GmbH im folgenden CCD genannt, erfolgen ausschließlich zu
den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden
Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Anderslautende
Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von CCD
schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für Änderungen
und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche
Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung
von CCD.
2.1 Die Angebote von
CCD sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung von CCD zustande. 2.2 CCD ist berechtigt,
abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepaßte
Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch
nicht beeinträchtigt wird. 2.3 Das Recht zu Teillieferungen
und deren Fakturierung bleibt CCD ausdrücklich vorbehalten. 2.4 Vereinbarte Liefertermine
gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin
dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung
versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von CCD zu vertreten
sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden
eingelagert werden. 2.5 Der Liefertermin
wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von CCD vereinbart
und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse
unabhängig davon, ob diese bei CCD oder beim Hersteller eintreten,
wie z. B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung
behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage,
Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen.
Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und
zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges
auftreten. Sollte CCD mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug
geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten angemessenen
Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern,
ist auch CCD berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 2.6 Sofern nicht anders
vereinbart, ist CCD berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende
Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern.
Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen
Einfluß auf den Gefahrenübergang.
3.1 Die Vereinbarung
über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform.
Bei Verzug der Annahme hat CCD zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch
das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr
storniert werden.
4.
Abnahme und Gefahrenübergang 4.1 Der Kunde hat
die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung
zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist
von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
5.
Preise und Zahlungsbedingungen 5.1 Die sich aus dem
jeweiligen Angebot oder der entsprechenden Preisliste ergebenden Preise
verstehen sich FOB, Auslieferungslager Andernach, Mehrwertsteuer und andere
gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und
Transportversicherungen werden dem Kunden gesondert berechnet. 5.2 Zahlungen sind
10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung
erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer
Vereinbarung und für CCD kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung
der Zahlungstermine steht CCD ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen
in Höhe von 5 % über den jeweils gültigen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. 5.3 CCD ist berechtigt,
trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
durch Verzug entstanden, so ist CCD berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen
anzurechnen. 5.4 Eine Aufrechnung
oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns
nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche
ist ausgeschlossen. 5.5 Soweit Umstände
oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden
erkennen lassen, kann CCD jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen
Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen
Forderungen einschließlich derjenigen, für die CCD Wechsel
hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden
sofort fällig.
6.1 Das Vertragsprodukt
bleibt Eigentum von CCD bis zur Erfüllung aller auch zukünftiger
Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. 6.2 Der Kunde ist
zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder
Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von CCD hinzuweisen
und CCD unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung
an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, daß der Dritte
die Rechte von CCD berücksichtigt. 6.3 Bei Verbindung
oder Vermischung der Vorbehaltsware mit CCD gehörenden Waren, erwirbt
CCD Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen
für CCD als Hersteller i. S. d. - §950 B ohne CCD zu verpflichten.
An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum von CCD im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen. 6.4 Bei Zahlungsverzug
auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von
CCD an Kunden oder bei Vermögensverfall des Kunden darf CCD zur Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Räume des Kunden
betreten um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. 6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch CCD gelten nicht als Vertragsrücktritt sofern der Kunde Kaufmann ist. 6.6 Der Kunde tritt
seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen
Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung
im voraus an CCD ab. CCD ist im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen
von CCD wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. CCD darf
zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung
offenlegen. 6.7 Übersteigt
der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von CCD um mehr als
20 %, gibt CCD auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der
Sicherheiten frei. 6.8 Für Test-
und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum
von CCD. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung
mit CCD benutzt werden.
7.1 CCD gewährleistet,
daß die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung
der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien
sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand
der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen
auszuschließen.
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